vertreten, wenn er von publizierten Planungsschritten betreffend das Gewerbeareal nichts erfährt. Folglich hat er es selber zu verantworten, dass er sich von der am 12. Januar 2023 von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses überrascht fühlte. Aufgrund der dargelegten Umstände war die Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger über die Stellung des Baugesuchs betreffend die Abbruchbewilligung und über die Einleitung des Gestaltungsplanverfahrens zu informieren. Darin, dass sie dies unterlassen hat, kann kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) erblickt werden.