Dies umso mehr, als das Schicksal des D._____-Areals gerade in den "Kernbereich seiner Interessen" als Mieter der sich darauf befindenden Gebäude fällt, weshalb er sich auch nach seinen eigenen Ausführungen in der Replik (VA act. 55) nicht auf seine "mediale und anderweitige Informations-Abstinenz" berufen kann. Wenn sich der in U._____ wohnhafte Kläger nicht über öffentliche Belange der Gemeinde R._____ informieren will (VA act. 55), obwohl er dort ein grosses Gewerbeareal gemietet hat, dessen Eigentümerin seit dem Erwerb den Abbruch der darauf stehenden, von ihm genutzten Gebäude beabsichtigt, hat er es selber zu