Der Kläger konnte deshalb bereits im Frühling 2022 wissen, dass der C._____ GmbH in den kommenden Monaten eine Abbruchbewilligung für die Gebäude auf dem von ihm gemieteten D._____-Areal erteilt werden würde. Im Herbst 2022 konnte er zudem wissen, dass das Gestaltungsplanverfahren betreffend das D._____-Areal eingeleitet wurde. Folglich kann nicht die Rede davon sein, dass die Beklagte das Mietverhältnis "aus heiterem Himmel" gekündigt hat. Daraus, dass sich der Kläger um die Planungen betreffend das D._____-Areal nach eigenen Angaben "nicht gross gekümmert" hat bzw. sich nicht verpflichtet sah, sich - 16 -