Dass die Beklagte gegenüber dem Kläger insbesondere während der unbefristeten Weiterführung des Mietverhältnisses ausdrücklich oder konkludent bekundet hätte, sie verzichte auf eine Neuüberbauung des D._____-Areals, hat der Kläger weder behauptet noch bewiesen. Je länger das Mietverhältnis dauerte, desto mehr musste der Kläger folglich mit dessen Kündigung rechnen.