Daran ändert nichts, dass sich der Kläger nach eigenen Aussagen "nicht weiter darum gekümmert" bzw. "nie gross Gedanken gemacht" hat, weshalb die Beklagte mit ihm nur einen befristeten Mietvertrag abschliessen wollte (VA act. 153). Aufgrund der eingangs zitierten Übereinkunft in Ziff. 5 der Vereinbarung über die Ausübung des Kaufsrechts muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er wusste, dass er das D._____-Areal und die sich darauf befindenden Gebäude nur eine beschränkte Zeit wird nutzen können und deshalb bei einer unbefristeten Weiterführung des Mietverhältnisses jederzeit mit einer Kündigung durch die Vermieterin rechnen muss.