Somit hatte der Kläger – wie jeder andere Mieter – grundsätzlich stets damit zu rechnen, dass die Vermieterin das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine kündigen würde. Dies hat umso mehr zu gelten, als das Mietverhältnis anfänglich nur für sechs Monate, mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung um weitere sechs Monate, abgeschlossen worden war und im Zeitpunkt der Kündigung schon "mehrere Jahre" gedauert hatte. Daran ändert nichts, dass sich der Kläger nach eigenen Aussagen "nicht weiter darum gekümmert" bzw. "nie gross Gedanken gemacht" hat, weshalb die Beklagte mit ihm nur einen befristeten Mietvertrag abschliessen wollte (VA act. 153).