Mietverhältnis unbefristet weitergeführt wurde und es nach Aussage des Klägers vor Vorinstanz bis zum Baubeginn noch "mehrere Jahre" dauern würde (vorinstanzliche Akten [VA] act. 153 f.). Wurde – wie im vorliegenden Fall – keine längere Frist vereinbart, war die Kündigung des Mietverhältnisses mit einer Frist von sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf das Ende einer dreimonatigen Mietdauer möglich (Art. 266a Abs. 1 i.V.m. Art. 266d OR). Somit hatte der Kläger – wie jeder andere Mieter – grundsätzlich stets damit zu rechnen, dass die Vermieterin das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine kündigen würde.