Aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarungen durfte der Kläger nicht davon ausgehen, dass ihm die Beklagte das D._____-Areal und die darauf befindlichen Gebäude auf unbestimmte Zeit oder zumindest "für sehr lange Zeit" zur Nutzung überlassen hat. Vielmehr musste er sich während der ganzen Mietdauer stets darüber im Klaren sein, dass das D._____-Areal neu überbaut werden soll und das Mietverhältnis mit ihm deshalb gekündigt werden wird, sobald der Abbruch der von ihm gemieteten Gebäude hinreichend konkret wird. Daran ändert nichts, dass das ursprünglich befristete - 15 -