Weiter vereinbarten die Parteien in Ziff. 5 der Vereinbarung über die Ausübung des Kaufsrechts vom 20. Dezember 2017, dass die Verkäuferschaft (d.h. der Kläger) zwecks Umzugs in geeignete Räumlichkeiten und Räumung der Kaufsrechtsobjekte die Garagen sowie Fabrik- und Lagergebäude auf LIG R._____/aaa während sechs Monaten seit Unterzeichnung der Vereinbarung weiterhin zu Fr. 2'000.00 pro Monat zuzüglich Nebenkosten nutzen dürfe, nochmals verlängerbar um sechs Monate. Nach Ablauf dieser Frist seien die Kaufsrechtsobjekte in geräumtem und besenreinem Zustand zu übergeben (AB 5a).