___ GmbH als Kaufsrechtsberechtigter vereinbart, dass die Kaufrechtsberechtigte nach Unterzeichnung dieses Kaufrechtsvertrags – also bereits vor Ausübung des Kaufsrechts – berechtigt sei, mit der Planung und Projektierung der Überbauung der Kaufsrechtsobjekte zu beginnen. Sie dürfe zu diesem Zweck die Kaufsrechtsobjekte betreten und alle im Zusammenhang mit dem Gestaltungs- plan- und Baubewilligungsverfahren erforderlichen Handlungen einleiten und vornehmen sowie alle für den Erhalt des Gestaltungsplans und der Baubewilligung notwendigen Gesuche bei den zuständigen Behörden und Instanzen einreichen (Klageantwortbeilage [AB] 3). Weiter vereinbarten die Parteien in Ziff.