3.3.2.2. Bereits im Kaufsrechtsvertrag vom 18. Dezember 2015 betreffend das Fabrikareal "D._____" (LIG R._____/aaa) in R._____ wurde zwischen dem Kläger als Grundeigentümer und der C._____ GmbH als Kaufsrechtsberechtigter vereinbart, dass die Kaufrechtsberechtigte nach Unterzeichnung dieses Kaufrechtsvertrags – also bereits vor Ausübung des Kaufsrechts – berechtigt sei, mit der Planung und Projektierung der Überbauung der Kaufsrechtsobjekte zu beginnen.