3.2. Zulässig sind insbesondere Kündigungen, wenn der Vermieter ein Gebäude abbrechen, umbauen oder umfassend renovieren will. Dabei ist in der Regel irrelevant, ob die Bauarbeiten dringend sind (CHRISTOPH MEYER, in: Das Schweizerische Mietrecht, SVIT-Kommentar, 5. Aufl. 2025, N. 37 zu Art. 271 OR; ANITA THANEI, in: Mietrecht für die Praxis, 10. Aufl. 2022, S. 898).