Allgemein gilt eine Kündigung als treuwidrig, wenn sie ohne objektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse ausgesprochen wird. Dies ist der Fall, wenn sie aus reiner Schikane erfolgt, wenn sie auf einer Begründung fusst, die offensichtlich bloss vorgeschoben ist oder wenn das Interesse des Mieters an der Aufrechterhaltung des Vertrags und das Interesse des Vermieters an der Beendigung des Vertrags in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen (BGE 148 III 215 E. 3.1.2). In Konkretisierung von Art. 271 Abs. 1 OR enthält Art. 271a Abs. 1 OR eine Aufzählung von Voraussetzungen, unter denen die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung anfechtbar ist.