Typische Rechtsmissbrauchsfälle i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB – Rechtsausübung ohne schützenswertes Interesse, zweckwidrige Benutzung eines Rechtsinstituts, krasses Missverhältnis der auf dem Spiele stehenden Interessen, rücksichtslose Rechtsausübung, widersprüchliches Verhalten – erlauben es zu beurteilen, ob eine Kündigung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben i.S.v. Art. 271 Abs. 1 OR verstösst. Es ist aber nicht erforderlich, dass sich die kündigende Partei gegenüber der anderen Partei i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB "offenbar" rechtsmissbräuchlich verhält. Allgemein gilt eine Kündigung als treuwidrig, wenn sie ohne objektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse ausgesprochen wird.