Die Umstände des Vertragsabschlusses, eine fest vereinbarte maximale Dauer des Mietverhältnisses und das renitente Verhalten des Klägers sprächen offensichtlich gegen eine weitere Erstreckung. Der örtliche Markt für Geschäftsräume sei mehr als vielversprechend. Der Kläger wisse seit nunmehr bald sechs Jahren, dass er die Liegenschaft nicht unendlich lang nutzen könne, sondern den Abbruch der Gebäude zu Gunsten der Beklagten endlich zulassen müsse. Durch die Anfechtung der Kündigung habe es der Kläger geschafft, mehr als 16 Monate zusätzlich in den Mietobjekten zu bleiben. Bei einer allfälligen Interessenabwägung sei diese Dauer zu berücksichtigen.