Zusätzlich habe sie das Projekt weiterentwickelt und es liege seit Oktober 2023 ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vor. Die rechtskräftige Abbruchbewilligung sei wegen des Verhaltens des Klägers ausgelaufen. Aus diesen Gründen seien die Interessen der Beklagten viel höher zu gewichten als jene des Klägers, der seit 2017 habe wissen müssen, dass die ihm damals gehörenden Liegenschaften abgebrochen würden und einem Neubau weichen müssten. Die Kündigung sei entsprechend nicht rechtsmissbräuchlich.