che die Beklagte als Auflage von der Baubewilligungsbehörde zur Ausführung vorgeschrieben erhalten habe, durch Abwesenheit und Nichtbeantwortung von Postsendungen mehrere Monate zu verzögern. Die Beklagte habe objektive und ernsthafte schützenswerte Interessen. Beim Erlass der Kündigung sei sie im Besitz einer rechtskräftigen Abbruchbewilligung für das ganze Areal gewesen und habe diese umsetzen wollen. Sie habe dem Kläger rechtzeitig gekündigt und ihn auf diese Rechtslage aufmerksam gemacht. Zusätzlich habe sie das Projekt weiterentwickelt und es liege seit Oktober 2023 ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vor.