Seither liege ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vor, den die Beklagte zeitnah umzusetzen beabsichtige. Die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung habe sie veranlasst, das Baugesuch bis zur Reife auszuarbeiten und, wenn dann Klarheit über die Räumung der Liegenschaft durch den Kläger herrsche, die Baueingabe einzureichen. In Kenntnis der erwähnten Sachlage habe der Kläger unter keinem Titel darauf vertrauen dürfen, dass das Bauprojekt nicht realisiert werde. Der Kläger habe gegen die Auflage des Gestaltungsplans auch keine Einsprache erhoben. Seit der Anfechtung der Kündigung verhalte sich der Kläger alles andere als vertragskonform und renitent.