Gestützt auf die rechtskräftige Abbruchbewilligung vom 12. Dezember 2022 habe die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Januar 2023 auf dem amtlichen Formular des Kantons Aargau das Mietverhältnis per 30. September 2023 gekündigt. Damit habe sie dem Kläger statt der vorgesehenen sechs Monate Kündigungsfrist schon neun Monate mehr für das Räumen gewährt. Diese Kündigung habe der Kläger zu Unrecht angefochten. Parallel dazu sei nach der Kündigung das Planungsverfahren für den Erlass eines Gestaltungsplans auf dem ganzen Areal gelaufen. Dieser sei am 5. Juni 2023 vom Gemeinderat bewilligt und schliesslich durch den Regierungsrat genehmigt worden. Seither liege ein