Folglich habe der Kläger bereits im Jahr 2015 gewusst, dass mehrere Teile des Gebäudes abgebrochen werden müssten. In Ziff. 5 der Ausübungserklärung des Kaufsrechts hätten die Parteien vereinbart, dass die Verkäuferschaft zwecks Umzugs in geeignete Räumlichkeiten und Räumung der Kaufobjekte die Garagen sowie Fabrik- und Lagergebäude während sechs Monaten ab Unterzeichnung, nochmals verlängerbar um weitere sechs Monate, weiterhin nutzen dürfe und die Kaufobjekte nach Ablauf dieser Frist in geräumtem und besenreinem Zustand zu übergeben seien.