Planungs-, Zugangs- und Zutrittsrechte, um in den Besitz eines Gestaltungsplans und einer Baubewilligung zu gelangen. Somit habe der Kläger offensichtlich Kenntnis davon gehabt, dass das von ihm gemietete Teilareal überbaut werde. Im Kaufpreis seien zu Gunsten der Kaufsrechtsberechtigten Abzüge für fachgerechte Entsorgung der bestehenden Altlasten von Fr. 250'000.00 und derselbe Betrag für eine fachgerechte Entsorgung der Abbruchobjekte abgezogen und verrechnet worden. Folglich habe der Kläger bereits im Jahr 2015 gewusst, dass mehrere Teile des Gebäudes abgebrochen werden müssten.