2.3. Die Beklagte hält dem in der Berufungsantwort entgegen, dem Kläger gehe es nach ihrer Ansicht in missbräuchlicher Weise nur darum, die Bauarbeiten der Beklagten auf dem Areal zu verzögern und zu bewirken, dass er noch über Jahre hinweg eine Fläche von 7'000 m2 für einen monatlichen Mietzins von mehr als bescheidenen Fr. 2'000.00 nutzen und benutzen könne. In Ziff. 11.3 des Mietvertrags hätten die Parteien gegenseitig erklärt, dass sie mit dem aktuellen Zustand des Gebäudes/Areals vertraut seien, dass keine Heizung vorhanden sei und es sich um ein Abbruchobjekt handle.