Auch wenn die entsorgbaren Gegenstände weggebracht würden und das Lager reduziert werde, werde immer noch ein Flächenbedarf von ca. 3'000 m2 verbleiben. Vor diesem Hintergrund sei die von der Vorinstanz bis zum 31. März 2025 gewährte Erstreckung wesentlich zu kurz. Die Vorinstanz habe damit ihr Ermessen nicht richtig anwendet und auch eine diesbezügliche Rechtsverletzung begangen im Verbund mit einer falschen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Das Obergericht habe daher unter Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids eine Erstreckung des Mietverhältnisses bis zum 30. September 2026 zu verfügen.