Es sei dem Kläger auch bewusst, dass die Räumung des D._____-Areals viel Manpower erfordern werde, welche er in keiner Weise alleine werde stellen können. Aufgrund seiner nach wie vor bestehenden Erkrankung sei es ihm indes gesundheitlich verwehrt, die für den Umzug notwendigen Sortierungsarbeiten durchzuführen und auch allfällig aufgebotenes Personal ein- bzw. anzuweisen. Um das Ganze bewerkstelligen zu können, müsste er zudem über ein geeignetes Ersatzobjekt verfügen. Ein gleichwertiges grosses Areal zu einem monatlichen Mietzins sei jedoch nicht auffindbar.