Dem Kläger könne in Bezug auf die Erstreckung des Mietverhältnisses nicht angelastet werden, dass vom Mietantritt bis zur Kündigung fünf Jahre vergangen seien. Aufgrund dieser langen Zeit habe er allerdings davon ausgehen müssen und dürfen, dass das ursprünglich erwähnte Bauprojekt wohl nicht realisiert werden würde bzw. nicht von der Beklagten. Diese Annahme habe sich nun durch den Verkauf des D._____-Areals durch die Beklagte an eine unbekannte Dritte bewahrheitet. Vor dem Hintergrund des gesund- -9-