Da er keiner Arbeitstätigkeit nachgehen könne, auch nicht der Räumung des D._____- Areals, und die Räumung aufgrund der notwendigen Kenntnisse des zu entsorgenden und nicht zu entsorgenden Materials auch nicht einfach von Drittpersonen vorgenommen werden könne, bestehe aktuell keine Möglichkeit, dass die "Schrottautos und der Müll" weggebracht würden. Dem Kläger könne in Bezug auf die Erstreckung des Mietverhältnisses nicht angelastet werden, dass vom Mietantritt bis zur Kündigung fünf Jahre vergangen seien.