Da er weder von der Beklagten noch von dritter Seite auf das Bauprojekt hingewiesen worden sei und er zudem gesundheitlich angeschlagen bzw. seit dem 20. Februar 2024 zu 100 % krankgeschrieben sei, sei auch die Annahme der Vorinstanz, er hätte mit der Entsorgung der "Schrottautos sowie des Mülls" längstens beginnen müssen, zu verwerfen. Da er keiner Arbeitstätigkeit nachgehen könne, auch nicht der Räumung des D._____- Areals, und die Räumung aufgrund der notwendigen Kenntnisse des zu entsorgenden und nicht zu entsorgenden Materials auch nicht einfach von Drittpersonen vorgenommen werden könne, bestehe aktuell keine Möglichkeit, dass die "Schrottautos und der Müll" weggebracht würden.