Die Kündigung sei aus heiterem Himmel erfolgt, und zwar viel zu früh, noch bevor ein Gestaltungsplan bewilligt worden sei. Damit handle es sich um eine Kündigung auf Vorrat, welche von einer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vorgehenden Vermieterin nicht bereits am 12. Januar 2023, sondern viel später vorgenommen worden wäre. Die Beklagte habe im Zeitpunkt der Kündigung gewusst, dass es noch Jahre dauern würde, bis sie über ein bewilligtes Baugesuch verfügen würde und deshalb mit den Abbrucharbeiten beginnen könne. Die Kündigung vom 12. Januar 2023 sei somit als rechtsmissbräuchlich i.S.v. Art. 2 Abs. 2