Weiter habe die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen, er habe davon ausgehen müssen, dass er das Mietobjekt zeitnah werde räumen müssen. Er habe das D._____-Areal während mehr als fünf Jahren benutzen dürfen, ohne dass er auch nur dem Ansatz nach habe davon ausgehen müssen, dass das D._____-Areal neu überbaut werden würde. Die Beklagte habe es sodann unterlassen, ihn über ihre Bauabsichten zu orientieren. Die Kündigung sei aus heiterem Himmel erfolgt, und zwar viel zu früh, noch bevor ein Gestaltungsplan bewilligt worden sei.