streckung des Mietverhältnisses zu gewähren. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und der unterschiedlichen Interessen der Parteien erscheine eine einmalige Erstreckung des Mietverhältnisses um eineinhalb Jahre seit dem 1. Oktober 2023, d.h. bis zum 31. März 2025, als angemessen.