Die Vermietung des D._____-Areals zu einem Mietzins von Fr. 2'000.00 führe offensichtlich auch zu ungenügenden Erträgen. Das Interesse der Beklagten, über ihr Eigentum möglichst bald verfügen zu können, sei evident. Die Gegenüberstellung der Interessen des Klägers an einer Mieterstreckung mit dem Vermieterinteresse der Beklagten zeige, dass die Interessenlagen der Parteien als gleichwertig zu betrachten seien. Beide hätten wirtschaftliche Interessen. Somit sei die Er- -8-