Der Kläger werde durch die Vertragsbeendigung hart getroffen. Die Umstände des Vertragsabschlusses, die Dauer des Mietverhältnisses und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sprächen für eine Erstreckung des Mietverhältnisses. Andererseits sei es nachvollziehbar, dass die Beklagte nach Bekanntgabe des Umbauprojekts in der Öffentlichkeit möglichst schnell über ihr Eigentum verfügen wolle, habe sie doch die Liegenschaft zwecks Realisierung einer Überbauung erworben und nicht, um es für längere Zeit zu vermieten. Die Vermietung des D._____-Areals zu einem Mietzins von Fr. 2'000.00 führe offensichtlich auch zu ungenügenden Erträgen.