Das Mietverhältnis sei mit amtlichem Formular vom 12. Januar 2023 gekündigt worden. Die Klägerin habe die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Kulm rechtzeitig angefochten und um eventuelle Erstreckung des Mietverhältnisses um 36 Monate ersucht. Die Anfechtung der Kündigung und die eventuelle Mieterstreckung bei der Mietschlichtungsstelle seien innerhalb der 30 Tage gemäss Art. 273 Abs. 1 OR erfolgt. Ein Erstreckungsausschlussgrund i.S.v. Art. 272a OR liege nicht vor. Der Kläger werde durch die Vertragsbeendigung hart getroffen.