offenbar gut vernetzte Kläger nichts von einem Bauvorhaben mitbekommen haben wolle, sei unglaubhaft. Der Kläger habe sodann aufgrund aller Umstände jederzeit damit rechnen müssen, dass ihm das Mietverhältnis für das Fabrikareal "D._____" unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf einen ortsüblichen Termin hin gekündigt werde. Die Kündigung des Mietverhältnisses vom 12. Januar 2023 per 30. September 2023 verstosse jedenfalls nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben; sie sei vielmehr gültig und nicht missbräuchlich erfolgt.