Der Kläger habe die Liegenschaft 2017 an die Beklagte, eine Total- und Immobilienunternehmung, verkauft. Aufgrund der Verkaufsunterlagen habe ihm von Anfang an bewusst gewesen sein müssen, dass das Mietobjekt von der Beklagten gekauft worden sei, um dieses abzureissen und eine Überbauung zu erstellen. Der Mietvertrag sei zunächst für die Dauer von sechs Monaten befristet abgeschlossen worden. Allein diese Befristung zeige, dass die Beklagte dem Kläger das Mietobjekt nicht für lange Zeit habe zur Verfügung stellen wollen. Dies habe der Kläger erkennen müssen. Auch der sehr moderate Mietzins von Fr. 2'000.00 spreche gegen die Annahme eines langjährigen Mietverhältnisses. Dass der im […]