Abfalls sehr viel Zeit in Anspruch nehmen werde. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, einen Mietvertrag zu kündigen, auch wenn der Beginn der Umbauarbeiten noch nicht unmittelbar bevorstehe. Aufgrund der Parteibefragung könne nicht gesagt werden, dass die Kündigung ohne objektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse der Beklagten ausgesprochen worden sei. Die Gesamtheit der Beweisergebnisse ergebe ein klares Bild: Der Kläger habe die Liegenschaft 2017 an die Beklagte, eine Total- und Immobilienunternehmung, verkauft.