2. 2.1. Die Vorinstanz erachtete die am 12. Januar 2023 von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses betreffend das Fabrikareal "D._____" (Grundstück Nr. aaa) an der S-Strasse in R._____ als rechtmässig. Die relevanten Urkunden sprächen klar dafür, dass der Kläger von den Überbauungsplänen der Beklagten gewusst und – auch nach dem Übergang des einst befristeten Mietvertrags in ein unbefristetes Mietverhältnis – mit einer jederzeitigen Kündigung des Mietverhältnisses habe rechnen müssen. Die relevanten Beweisurkunden sprächen jedenfalls dafür, dass die Kündigung rechtsgültig erfolgt sei und keine Missbräuchlichkeit vorliege.