" 1. Die Rechtsbegehren des Gesuchstellers seien vollumfänglich abzuweisen soweit darauf überhaupt einzutreten ist, der Entscheid des Bezirksgerichts Kulm VZ.2023.19 vom 20. September 2024 und die ausgesprochene Kündigung vom 12. Januar 2023 seien zu bestätigen. Eine (weitere) Erstreckung ist abzulehnen. Die Kündigung auf einen Termin 60 Tage nach Rechtskraft eines Bestätigungsentscheides zu Gunsten der Beklagten zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers." Das Obergericht zieht in Erwägung: