2. Es sei im Falle, dass das Mietverhältnis mit dem Kläger auf Vermieterseite bereits auf die Käuferin des D._____-Areals übergegangen ist, diese innert angemessener Frist zur Mitteilung anzuhalten, ob sie in den Prozess, -6- mithin in das Mietstreitigkeitsverfahren betreffend das Mietverhältnis bezüglich das D._____-Areal, eintreten wolle oder nicht. Hernach sei das Berufungsverfahren entweder mit der Beklagten oder der Verkäuferin als neuer Gegnerin des Klägers fortzuführen." 3.2. Die Beklagte beantragte mit Berufungsantwort vom 10. März 2025: