«Die Entscheidgebühr von Fr. 6'650.00 wird der Beklagten auferlegt. Sie hat dem Kläger den erwähnten Betrag direkt zu ersetzen.» 5. Ziffer 4. des Dispositivs des Entscheids des Präsidiums des Zivilgerichts Kulm vom 20. September 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: „Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 15'591.95 (inkl. MWSt von Fr. 1'168.30) zu bezahlen.“