3. Eventualiter, mithin für den Fall, dass das Obergericht die Ziffern 1. und 2. hiervor nicht gutheissen sollte, sei Ziffer 2. des Dispositivs des Entscheids des Präsidiums des Zivilgerichts Kulm vom 20. September 2024 vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: „Das Mietverhältnis bezüglich des Fabrikareals „D._____“, […] wird bis zum 30. September 2026 erstreckt.“ 4. Ziffer 3. des Dispositivs des Entscheids des Präsidiums des Zivilgerichts Kulm sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: