4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung in der Höhe von ½ der korrigierten Kostennote von Fr. 16'586.90 (inkl. Fr. 1'242.90 MWSt), d.h. Fr. 8'293.45 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 2. Dezember 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 17. Januar 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung mit den folgenden Rechtsbegehren: -5-