2.3. Der Kläger hielt in seiner am 29. Januar 2024 erstatteten Replik an den Klagebegehren fest und ersuchte um Abweisung der Anträge der Beklagten, soweit diese mehr oder anderes verlangten. 2.4. Mit Duplik vom 9. April 2024 stellte die Beklagte die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Rechtsbegehren in der Klageantwort werden erneuert, aufrechterhalten und gemäss Ziffer 2 ergänzt. Die davon abweichenden Rechtsbegehren des Klägers in der Klage und in der Replik sind abzuweisen.