2. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die rechtskräftige Abbruchbewilligung ohne Verlängerungsmöglichkeit per 30. Dezember 2024 abläuft. Sollte die Beklagte mit Abbrucharbeiten bis Ende November 2024 nicht beginnen können und die Abbruchbewilligung ablaufen sollte, behält sich die Beklagte sämtliche Schadenersatzansprüche für eine Neueinreichung des Gesuchs sowie entgangener Gewinn und weitere Positionen wegen verspäteter Bezugsbereitschaft von neuen Bauten und Anlagen ausdrücklich vor. Diese werden hiermit vorsorglich bereits angemeldet. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers."