Am 23. Januar/5. Februar 2018 schlossen die Beklagte als Vermieterin und der Kläger als Mieter einen bis zum 30. Juni 2018 befristeten Mietvertrag über das Fabrikareal "D._____" (LIG R._____/aaa; im Folgenden: "D._____-Areal") zu einem monatlichen Mietzins von netto Fr. 2'000.00 zuzüglich Nebenkosten, zahlbar monatlich im Voraus je auf den Ersten eines Monats. Ausserdem wurde vereinbart, dass der Mietvertrag um weitere sechs Monate verlängert werden könne, was dem Vermieter mindestens drei Monate vor Vertragsablauf anzuzeigen sei. Mietbeginn war am 22. Dezember 2017. 1.2. Mit amtlichem Formular vom 12. Januar 2023 kündigte die Beklagte das Mietverhältnis auf den 30. September 2023.