Sie bringt lediglich vor, weshalb sie aus materieller Sicht einen Lohnanspruch für die Monate Juni bis August 2023 haben soll. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach ihre Forderung vollständig auf die Klägerin 2 übergegangen sein soll, rügt sie nicht. Die Berufung der Klägerin 1 erfüllt die Begründungsanforderungen an eine Berufung (vgl. E. 1.2) deshalb nicht. Da die Klägerin 1 die von der Vorinstanz festgestellte fehlende Aktivlegitimation nicht bestreitet, ist auch das Rechtsschutzinteresse an der Berufung nicht ersichtlich. Auf die Berufung ist deshalb nicht einzutreten. -6-