1.4. Die Klägerin 1 bringt mit Berufung vor, die von ihr geforderte Lohndifferenzen für die Monate Juni bis August 2023 sei nicht beurteilt worden (Berufung S. 2, Vorbemerkung). Daneben führt die Klägerin 1 aus, sie habe für die Monate Juni bis August 2023 einen Lohnanspruch in der Höhe von Fr. 3'733.55 (Berufung A. Rz. 1. ff.). 1.5. Die Klägerin 1 bringt einzig vor, die geforderte Lohndifferenz für die Monate Juni bis August 2023 sei von der Vorinstanz nicht behandelt worden.