Die Klägerin 2 habe der Klägerin 1 in der Zeit vom 7. Februar 2024 bis 4. Juni 2024 Arbeitslosenentschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 24'791.40 ausgebezahlt. Aufgrund der gesetzlichen Subrogation von Art. 29 Abs. 2 AVIG gehe die offene Lohnforderung der Klägerin 1 gegenüber der Beklagten im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung von Fr. 24'791.40 auf die Klägerin 2 über (angefochtener Entscheid E. 6.2).