Nach Eingang der Eingabe vom 11. März 2025 der Klägerin 2 habe sich die Klägerin 1 nicht mehr zu den Vorbringen der Klägerin 2 vernehmen lassen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin 2 den von der Klägerin 1 geltend gemachten Anspruch vollständig übernehme. Damit falle die Aktivlegitimation der Klägerin 1 in Bezug auf die Lohnforderung dahin. Neu aktivlegitimiert sei die Klägerin 2, welche als Rechtsnachfolgerin der Klägerin 1 auftrete. Dies führe zu einem Teilparteiwechsel im vorliegenden Verfahren betreffend die Lohnforderung (angefochtener Entscheid E. 1.4.4). -5-