Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 AVIG gehe der Lohnanspruch der Klägerin 1 gegenüber der Beklagten im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigungen von Gesetzes wegen auf die Kasse und damit auf die Klägerin 2 über. Die Höhe der ausgerichteten Taggelder übersteige den von der Klägerin 1 eingeklagten Betrag. Im Gegensatz zur Klägerin 1 könne die Klägerin 2 nicht auf die Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs verzichten. Nach Eingang der Eingabe vom 11. März 2025 der Klägerin 2 habe sich die Klägerin 1 nicht mehr zu den Vorbringen der Klägerin 2 vernehmen lassen.